§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 429
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Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 19.01.2022 – 6 K 1004/21.WI
- VG Aachen, 21.03.2007 – 6 K 240/05Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.09.2025 – 18 K 4465/25Zitiert von 5
- BGH, 03.11.2004 – IV ZR 250/03Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.05.2025 – 18 L 1480/25Zitiert von 4
- VG Münster, 29.11.2019 – 1 K 1385/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 1097/26
- VG Köln, 09.06.2026 – 20 L 304/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-2 (2) Waffen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-3 (3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/1#abs-4 (4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.